Allgemeine Geschäfsbedingungen
SHKLegio GmbH

I. Vorbemerkung
Die SHKLegio GmbH, Asselner Hellweg 112, 44319 Dortmund (nachfolgend kurz Auftragnehmer), bietet
ihrem Auftraggeber einen Komplettservice für die Durchführung energetischer Sanierungen, die
Installation von Energie- und Heizsystemen und elektrotechnischen Systemen sowie Installationen im
Sanitär und Kälte- Klimabereich.
II. Allgemeines
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung zu
beauftragen.
2. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
3. Alle Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
4. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 20 Werktage verbindlich.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Die Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen,
Lösungsvorschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behält sich der
Auftragnehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des
Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in
diesem Falle zu vernichten.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat
hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
IV. Vertragsschluss
1. Basierend auf den Angaben des Auftraggebers wird diesem ein unverbindlicher Lösungsvorschlag erstellt
und vorgestellt.
2. Angebote, Lösungsvorschläge und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3. Ein Vertrag über die Leistung des Auftragnehmers kommt durch Antrag und Annahme zustande. Antrag in
diesem Sinne ist die Übersendung des bestätigten Angebots an den Auftragnehmer (nachfolgend kurz
Auftragserteilung). Die Annahme erfolgt mittels Übersendung der Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers an den Auftraggeber. Es gilt das Texterfordernis. Die Auftragserteilung durch den
Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber zustande.
V. Preise
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders
angegeben.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen
Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in
Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Übrigen richten sich Angebotspreis, die nicht Festpreise sind, an die im Angebot benannte
Preisgleitklausel.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu verantworten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige
entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt davon unberührt.
6. Im Angebot / Lösungsvorschlag nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des
Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf
den Effektivlohn aufgeschlagen.
VI. Zahlungen
1. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers netto (ohne Abzug)
innerhalb von 10 Tagen fällig, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher,
so sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen, sofern auch hier keine andere
schriftliche Vereinbarung vorliegt.
2. Tagelohnnachweise sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar.
3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht
eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm
gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den
Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Lieferungen und
Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer
befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens einer Woche eine Mahngebühr von
5 EURO zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 9 % bei Unternehmern und 5 % bei Verbrauchern über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dies gilt nicht, soweit es sich dabei um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des
Auftraggebers handelt.
6. Die SHKLegio wir bei Vertragsabschluss zur Bonitätsprüfung Auskünfte bei diesbezüglichen Dienstleistern
einholen. Der Dienstleister wird der SHKLegio die zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten
einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung
stellen, sofern die SHKLegio ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauskasse oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind.
7. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der
Auftragnehmer eine von ihm rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige an den
Auftraggeber senden, aus der sich Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe
der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung ergeben. Ohne vollständige Einhaltung dieser
Pflicht ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.
8. Wird bei der Ausführung der beauftragten Leistungen durch die SHKLegio festgestellt, dass bestehende
Bauteile, Anlagen, Verrohrungen, Abflussanlagen sowie elektrische Anlagen veraltet, marode und nicht auf
dem aktuellen Stand der Technik sind, kann die SHKLegio die beauftragte Leistung verweigern, bis die
entsprechenden Instandsetzungs-Maßnahmen ausgeführt sind. Die Kosten für die Instandsetzung sind
Zusatzkosten, die gesondert zur Abrechnung stehen und nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten
Leistungen sind. Dem Auftraggeber wir der Hinweis erteilt, dass eine nicht dem aktuellen Stand der
Technik entsprechende Bestandsanlage zu Funktionsstörungen und -ausfällen führen kann und dass die
notwendigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit der Gesamtanlage durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau oder das BAFA oder andere mit der Bearbeitung von Förderleistungen beauftragte Institute
oder öffentliche Stellen entfallen und die Gesamtfunktion der Anlage beeinträchtigt sein kann. Der
Auftragnehmer kann das aus technischen Gründen nicht vor der Montage prüfen.
VII. Finanzierung
1. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Hier
kommt bei erfolgreichem Abschluss der entsprechende Darlehensvertrag des Auftraggebers mit der
kreditgewährenden Bank oder einem Contracting-Unternehmen zusande. Im letzteren wird hierbei nicht
der Auftragnehmer Vertragspartner des Auftraggebers, sondern bildet die Schnittstelle zwischen
Contractor und Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber stellt den Darlehensantrag für eine Finanzierung bei der jeweils in Frage kommenden
Bank. Die Entscheidung bezüglich des Darlehensvertrags obliegt ausschließlich der jeweiligen Bank.
3. Der Auftragnehmer hält die Auftragsbestätigung bis zur endgültigen Entscheidung seitens der Bank oder
des Contracting-Unternehmens offen.
4. Wird die Finanzierungsanfrage von der Bank oder dem Contracting-Unternehmen abgelehnt, hat der
Auftraggeber die Möglichkeit den Vertrag mittels Vorauszahlung von 85 % des vereinbarten Werklohns
aufrechtzuerhalten. Ansonsten entfallen die Rechtswirkungen einer erteilten Auftragsbestätigung. Der
Vertrag gilt als aufgehoben.
VIII. Lieferung und Leistung; Gefahrübergang
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Auftrag gegebene Lieferung und Leistung inkl. aller
dazugehörigen und im Angebot / Lösungsvorschlag ausdrücklich benannten Komponenten und sonstiger
Gegenstände zu liefern und zu montieren.
2. Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im pflichtgemäßen Ermessen
der Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige offensichtliche Transportschäden unverzüglich
mitzuteilen.
3. Sind Ausführfristen gemäß Lieferzeiten nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung des Auftraggebers zu beginnen,
sofern der Auftraggeber die gem. III. Ziff. 2. Erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter
Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber
eingegangen ist.
4. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des
Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB
Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht
dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werkslohn ein Anspruch der
Mehrwertaufwendung zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen muss.
5. Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Hersteller, Großhändler oder Lieferant zu vertreten hat, und schafft dieser nicht unverzüglich Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber ein
Alternativprodukt auch zu gegebenenfalls höheren Kosten bis 10% anzubieten. Dem Auftraggeber stehen
bei Lieferverzug durch Hersteller, Großhändler und/oder Lieferanten keine Regressansprüche gegenüber
dem Auftragnehmer zu.
6. Treten vom Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmer nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf
einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen,
so verschieben sich angegebene Termine entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die
Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Lieferungen und
Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die er im Vertrauen auf
die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind
beiderseits ausgeschlossen.
7. Kann der Auftragnehmer den bestätigten Termin nicht einhalten, wird er den Auftraggeber unverzüglich
hiervon in Kenntnis setzen und einen neuen Termin vereinbaren. Der Eintritt des Verzugs des
Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben, wobei eine zu setzende Frist als
angemessen gilt, wenn sie sechs Wochen nicht unterschreitet.
8. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziffer XII. und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
9. Nimmt der Auftraggeber die Leistung zur Lieferung und Montage des Vertragsgegenstandes auch nach
einer Nachfristsetzung von mindestens sechs Wochen nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Vertrag wegen fehlender Mitwirkung zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die
Pauschale des Ziffer XIV, Absatz 2 dieser Bedingungen zu zahlen.

10. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und
zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum
bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut
des Auftraggebers über.
11. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen,
Komponenten und sonstige Gegenstände an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der zur
Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände in dem Zeitpunkt
auf ihn über, in welchem die zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und sonstige
Gegenstände an ihn ausgeliefert werden oder in Annahmeverzug geraten. Dies hat auch Gültigkeit bei
Lieferzeit bedingten Teillieferung von zur Lieferung und Leistung gehörenden Anlagen, Komponenten und
sonstige Gegenstände.
12. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der
bisher ausgeführten Arbeiten.
IX. Pflichten des Auftraggebers
1. Spätestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über
Umstände zu informieren, die nach seiner Sicht die Demontage von Alt-Anlagen, -Komponenten und
sonstiger Alt-Gegenständen und den Einbau der neuen Anlagen, Komponenten und sonstigen
Gegenständen der Lieferungen und Leistungen erschweren könnten. Hierzu zählt insbesondere der
Umfang des und der Zugang zu Räumen, in denen die beauftragten Lieferungen und Leistungen
aufgestellt und/oder erbracht werden.
2. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-,
Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus dem Auftragnehmer folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen:
 Installation und Betriebsbereitschaft des Gaszählers bei Erdgas-Heizanlagen
 Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers
 Art des im Tank befindlichen Heizöls (Schwefelgehalt) bei Heizöl-Heizanlagen
 Installation und Betriebsbereitschaft des Hausstromanschlusses bei Solaranlagen
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung des vom Hersteller, Großhändler oder Lieferanten
gelieferten Anlagen, Komponenten und sonstige Gegenstände der Lieferungen und Leistungen unversehrt
zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung komplett ist.
5. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Demontage von Alt-Anlagen, -Komponenten oder sonstiger
Alt-Gegenstände oder einen sonstigen Eingriff in dessen vorzunehmen.
6. Kosten, die aus einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder einem anderweitigen Verstoß
gegen eine der Pflichten des Auftraggebers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer XIII. vom
Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftraggeber den Verstoß zu verschulden hat.
X. Abnahme
1. Im Anschluss an die Fertigstellung der beauftragten Lieferungen, Leistungen und Installationen wird ein
Abnahmeprotokoll erstellt, welches bestätigt, dass die Montage beendet ist und die Leistungen und
Anlagen abgenommen sind. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Protokoll anzugeben. Eine
förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine
dritte zur Abnahme bevollmächtigte Person zum Abnahmetermin vor Ort ist. Es wird vermutet, dass eine
zum Abnahmetermin vor Ort befindliche Person aus dem Rechtskreis des Auftraggebers zur Abnahme
namens und in Vollmacht des Auftraggebers befugt ist.
Im Abnahmeprotokoll protokollierte Restarbeiten und Mängel sind vom Auftragnehmer zeitnah
nachzuarbeiten. Die protokollierten Restarbeiten und Mängel berechtigen den Auftraggeber zum
Einbehalt von 10 % des Schlussrechnungsbetrages bis zur vollständigen Nacharbeit, jedoch nicht zum
Einbehalt der Gesamtsumme.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Abnahme den Auftraggeber in die technischen Anlagen,
Komponenten und sonstigen Gegenstände der Lieferungen und Leistungen einzuweisen und eine
Betriebsanleitung zu Eigentum zu übergeben.
XI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis
zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich
Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungsziele dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an
diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des
Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zudem zum
Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des
Auftragnehmers. In diesen Handlungen oder der Pfändung durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.
XII. Beschaffenheitsmerkmale, Mängelansprüche, Verjährung
1. Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder- soweit keine
Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der
Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des
Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei
Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchsfähigkeit des gelierten Gegenstandes nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
2. Garantie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als
übernommen, als der Auftragnehmer die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat. Für
öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Auftragnehmer nur einzustehen, wenn er sie
veranlasst hat. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht
werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die
Vorlieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen
übernehmen, sind nicht durch den Auftragnehmer veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den
Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
3. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2
Wochen nach Empfang der Lieferungen und Leistungen zugegangen sind. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich,
spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Die Regelung zu Transportschäden bleibt
unberührt.
4. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten
Beschaffenheit, wird der Auftragnehmer den Mangel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist
kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben
(Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten dazu Zeit und
Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem
bemängelten Gegenstand vorgenommen, so befreit das insoweit den Auftragnehmer von der
Mangelhaftung.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Nachfrist, gelten die gesetzlichen Sachmangelhaftungsrechte. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen.
6. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bestehen nach Maßgabe von Ziffer
XIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Keine Sachmangelhaftung wird gewährt für Verschleiß oder Mängel, die verursacht werden aufgrund
 der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehenen oder nicht vom
Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise,
 von Wartungsarbeiten die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb
(Meisterbetrieb) vorgenommen werden
 der Verwendung von Produkten die mit den technischen Anlagen und Komponenten nicht
kompatibel sind
 von Änderungen an den technischen Anlagen und Komponenten (insbesondere aufgrund
ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen
entsprechen)
 sonstiger Handlungen, die Vorgaben des Auftragnehmers (insbesondere Bedienungs-, Betriebsoder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen.
Keine Sachmangelhaftung übernimmt der Auftragnehmer zudem für Mängel an der Bestandsanlage,
insbesondere Mängel an der bestehenden Verrohrung, Elektrik sowie Anschlüssen, den Heizkörpern
oder Thermostaten.
Dies gilt auch für Folgeschäden, insbesondere durch auftretende Undichten oder sonstigen
Vorkommnissen an der Bestandsanlage.
XIII. Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz und Ersatz Vergeblicher Aufwendungen (§ 248 BGB)
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten aus unerlaubter Handlung sind auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen
beschränkt.
2. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei
leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlagen aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und
dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen
hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb
genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen
durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung
einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitigen in Betrieb genommenen
Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber
haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
XIV. Kündigung
1. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
2. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch oder kündigt der
Auftragnehmer den Vertrag nach Ziffer VIII., Absatz 9 dieses Vertrages ist der Auftraggeber vor
Erstanfahrt auf die Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 15% der vereinbarten
Vergütung; ab dem ersten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 50%
der vereinbarten Vergütung; ab dem zweiten Tag auf der Baustelle zur Zahlung einer pauschalen
Abgeltung in Höhe von 80% der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei ihm der Gegenbeweis einer
tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen steht. Die Geltendmachung weitergehender
Ansprüche in diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
XV. Schlussbestimmungen
1. Zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Im
Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz
des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche
Bestimmungen handelt.
2. Ist der Auftraggeber (§ 14 BGB) Unternehmer oder hat der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland oder in einem anderen EU Mitgliedstaat oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Land außerhalb der EU verlegt oder ist sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist ausschließlich
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt
hiervon die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem
Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (also zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung
der Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Die Vertragssprache ist deutsch.
6. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter sowie die
Vergabe und Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) finden keine Anwendung, es sei denn, der
Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall
beispielsweise auch dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.